17.2 Unterscheidung nach der Art der beteiligten Personen

Autor: Scholz

17.4

Unproblematisch ist die Übertragung von betrieblichen Einheiten zwischen natürlichen Personen einschließlich der Aufnahme einer weiteren Person in ein bestehendes Einzelunternehmen zur Gründung einer Mitunternehmerschaft. Die unentgeltliche Übertragung von einer natürlichen Person auf eine andere unterfällt § 6 Abs. 3 EStG, dies gilt ebenfalls für eine Übertragung von oder auf Mitunternehmerschaften. Auch eine unentgeltliche Übertragung auf juristische Personen ist grundsätzlich möglich, beispielsweise eine Schenkung oder Erbschaft zugunsten gemeinnütziger Körperschaften. Auch in diesen Fällen gilt die Buchwertfortführung. Anders ist dies allerdings bei (unentgeltlichen) Übertragungsvorgängen zwischen Körperschaft und Gesellschafter. Hier gelten die Grundsätze der verdeckten Einlage bei einer Übertragung vom Anteilseigner auf die Körperschaft bzw. der verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Übertragung von der Körperschaft auf den Gesellschafter.

17.5