Autor: Ott |
Folgende Steuervergünstigungen sind für eine natürliche Person als Veräußerer vorgesehen:
Nach § 16 Abs. 4 EStG wird für Veräußerungs- und Aufgabegewinne i.S.d. § 16 Abs. 1 EStG seit dem Jahr 19961) auf Antrag einmal im Leben ein Freibetrag von 45.000 Euro gewährt, der bereits bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen ist.2) Der Antrag, der nicht von einem Antrag nach § 34 Abs. 3 EStG abhängt, ist formlos und an keine Frist gebunden. Er kann daher noch bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids gestellt oder zurückgenommen werden.3) Der Freibetrag wird gem. R 139 Abs. Satz 4 2012 in vollem Umfang verbraucht, auch wenn der Veräußerungsgewinn den Betrag von 45.000 Euro nicht erreicht oder nur ein Teilbetrieb veräußert wird. Ein nicht verbrauchter Teil des Freibetrags kann nicht bei einer anderen Veräußerung beansprucht werden.
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