17.3 Unterscheidung nach der Art des Entgelts für die Übertragung

Autor: Scholz

17.10

Die Übertragung von Unternehmen kann sowohl gegen Gegenleistung, also entgeltlich, als auch unentgeltlich oder auch teilentgeltlich erfolgen. Bei der Teilentgeltlichkeit sind je nach Art des Unternehmens die steuerlichen Folgen zu differenzieren.