15.40
Da die Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 bzw. § 34 Abs. 3 EStG nur einmal im Leben beantragt werden können, ist in vielen Fällen das von der Finanzverwaltung eingeräumte Wahlrecht nach R 16 Abs. 11 EStR 2012 von Bedeutung, wenn eine Sachgesamtheit (Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil oder ein Teil eines Mitunternehmeranteils1)Die Anwendung des Wahlrechts dürfte auch bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils - ähnlich wie bei der Veräußerung eines Teilbetriebs - möglich sein, vgl. dazu Schmidt/Wacker, EStG, 44. Aufl. 2025, § 16 Rdnr. 442.
) gegen wiederkehrende Zahlungen (auf Rentenbasis) veräußert wird.2)Vgl. auch BMF-Schreiben v. 03.08.2004 - IV A 6 - S 2244 - 16/04, BStBl I, 1187.
15.41
Die Anwendung der Zuflussbesteuerung verlangt eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (bis zur Bestandskraft der Veranlagung). Gibt der Steuerpflichtige keine Erklärung ab, kommt es zur Anwendung der Sofortbesteuerung.