Autor: Ott |
Da die Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 bzw. § 34 Abs. 3 EStG nur einmal im Leben beantragt werden können, ist in vielen Fällen das von der Finanzverwaltung eingeräumte Wahlrecht nach R 16 Abs. 11 EStR 2012 von Bedeutung, wenn eine Sachgesamtheit (Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil oder ein Teil eines Mitunternehmeranteils1)) gegen wiederkehrende Zahlungen (auf Rentenbasis) veräußert wird.2)
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