15.65
Die Besteuerungsfolgen bei der Veräußerung von Anteilen1) Zum Begriff der Anteile an Kapitalgesellschaften vgl. Schmidt/Levedag, EStG, 42. Aufl. 2023, § 17 Rdnr. 44 ff.; R. Schmidt, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 17 EStG Rdnr. 114 ff. (09/2017). Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des KöMoG v. 25.06.2021, BGBl I, 2050, werden Anteile an einer optierenden Gesellschaft i.S.d. § 1a KStG den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. an Kapitalgesellschaften,2) Als Veräußerung gilt die Übertragung zumindest des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen von einer Person auf eine andere gegen Entgelt. Erfasst wird z.B. neben dem Kauf oder Tausch auch die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft sowie die Übertragung auf eine Personengesellschaft mit Betriebsvermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, vgl. umfassend dazu Schmidt/Levedag, EStG, 42. Aufl. 2023, § 17 Rdnr. 27 ff.; R. Schmidt, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 17 EStG Rdnr. 70 (09/2017). die im Privatvermögen gehalten werden, ergeben sich - in Abhängigkeit vom Beteiligungsumfang - wie folgt:
Besteuerungsfolgen bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften |
15.6.1 Anteile i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG
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