Autor: Ott |
Der Veräußerer kann - mit Ausnahme der Fünftelregelung gem. § 34 Abs. 1 EStG - die Vergünstigungen nach § 16 Abs. 4 sowie nach § 34 Abs. 3 EStG nur einmal im Leben beanspruchen. Dies ist zumindest dann unbefriedigend, wenn mehrere Veräußerungsobjekte (Betriebe, Mitunternehmeranteile) vorhanden sind. Als Gestaltungsmöglichkeit könnte sich daher anbieten, die zu veräußernden Betriebe oder Mitunternehmeranteile vor der Veräußerung z.B. in einem einzigen Betrieb oder - bei Mitunternehmeranteilen - in Form einer Holdinggesellschaft zusammenzufassen. Wenngleich eine solche Zusammenfassung der Veräußerungsobjekte nach § 6 Abs. 5 EStG bzw. § 24 UmwStG regelmäßig steuerneutral möglich ist, sollte aber im Hinblick auf § 42 AO zwischen der Zusammenlegung und der Veräußerung ein gewisser zeitlicher Abstand bestehen.
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