Zuständigkeit der Gemeinden (1) 1Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer der Gemeinde übertragen (>R 1.2), hat sie über Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer zu entscheiden. 2Für die Stundung und den Erlass von Gewerbesteuer gelten nach §
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