Autor: Ott |
Die durch den Wegfall der personellen und/oder sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung eintretende Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen mit Auflösung aller stillen Reserven kann ggf. verhindert werden, wenn das Besitzunternehmen nach Beendigung der Betriebsaufspaltung entweder der gewerblichen Prägung i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG unterliegt oder wegen der Abfärbewirkung i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerbliche Einkünfte erzielt. Diese Möglichkeiten liegen im obigen Beispielsfall nicht vor und sind auch oftmals in der Praxis nicht anzutreffen. Darüber hinaus kann eine Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens bei Wegfall der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung auch dann vermieden werden, wenn die Tätigkeit des Besitzunternehmens aus anderen Gründen weiterhin als gewerblich zu qualifizieren ist, weil z.B. die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung oder Betriebsunterbrechung vorliegen.
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