Autor: Hüls |
§
1. | Erwerber gemeinsam mit ihm, |
2. | nahestehenden Personen und |
3. | Personen, die mit ihm oder den nahestehenden Personen gleichgerichtete Interessen haben (§ |
Erwerber kann hierbei jede natürliche Person, juristische Person oder Mitunternehmerschaft sein. Im Fall des Erwerbs durch eine Mitunternehmerschaft ist diese also selbst der unmittelbare Erwerber; insoweit erfolgt keine transparente Betrachtung. Etwas anderes gilt für vermögensverwaltende Personengesellschaften; hier gilt eine anteilige Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO;1) hier ist der unmittelbare Erwerber also der Gesellschafter der vermögensverwaltenden Personengesellschaft.
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