25.1 Arten von Haftungsrisiken

Autor: Scholz

25.1

Regelmäßig will ein Erwerber bei der Übernahme eines Betriebs oder einer Beteiligung keine Haftung für Verbindlichkeiten oder Risiken übernehmen, die auf die Zeit des Betriebs durch den Veräußerer entfallen. Bei den möglichen Haftungsrisiken ist danach zu unterscheiden, welche Rechtsform die übertragene rechtliche Einheit hatte. Dabei sind weiterhin arbeitsrechtliche, steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und handels-/zivilrechtliche Haftungsrisiken zu betrachten.