| Autor: Bolk |
Der Bilanzausweis in der Handelsbilanz ist für Zwecke der Steuerbilanz nicht maßgeblich,1) weil der Erwerber eines Mitunternehmeranteils steuerrechtlich betrachtet weder einen Vermögensgegenstand noch ein eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut erwirbt.2) Die Aufwendungen für den erworbenen Mitunternehmeranteil oder eines Bruchteils daran werden deshalb nicht als solche in einer Steuerbilanz des neuen Gesellschafters ausgewiesen. Stattdessen stellen die Kaufpreiszahlungen bzw. geleisteten Abfindungen sowie die Erwerbsnebenkosten (Notariatskosten, erwerbsbezogene Beratungskosten etc.) jeweils für die erworbenen an den Buchwerten und den stillen Reserven der bilanzierten und nicht bilanzierten Wirtschaftsgüter einschließlich Firmen- bzw. Geschäftswert der Personengesellschaft dar, die dem Gesellschafter aufgrund seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen nach Maßgabe einer Bruchteilsbetrachtung entsprechend § Abs. Nr. 2 Satz 1 anteilig zuzurechnen sind. An diesen Grundsätzen hat sich nach Aufgabe des im Zivilrecht (§ a.F.) nichts geändert. Um dies zu gewährleisten, regelt § Abs. Nr. 2 Satz 2 nunmehr, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Gesellschaftsvermögen (§ ) als Gesamthandsvermögen gelten.
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