§ 8dKStG wurde im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften1)Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften v. 20.12.2016, BGBl I, 2998. zum Jahreswechsel 2016/2017 eingeführt. Die Regelung soll denjenigen Unternehmen, die weder die Konzernklausel noch die Stille-Reserven-Klausel in Anspruch nehmen können, die Ausstattung mit frischem Eigenkapital ermöglichen.2)RegE eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften, BT-Drucks. 18/9986, S. 1. Diese Möglichkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nur dann eröffnet werden, wenn der Erhalt des Geschäftsbetriebs sichergestellt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber zielt mit der Regelung insbesondere auf erfolgversprechende Wachstumsunternehmen. Organträger und Mitunternehmer sind nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG aus dem Anwendungsbereich der Norm ausgenommen.3)Brandis, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8dKStG Rdnr. 25 (02/2023); Suchanek/Rüsch, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8dKStG Rdnr. 10 (04/2022). In sachlicher Hinsicht gilt § 8dKStG nicht für Verluste aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs (§ 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KStG).
1)
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf" abrufen.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.