Autor: Probst |
Für Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer wird die Personengesellschaft grundsätzlich transparent behandelt (Transparenzprinzip).1) Die Personengesellschaft ist folglich in diesen Fällen einkommen- und körperschaftsteuerlich nur Subjekt der Einkünfteermittlung, besteuert wird indes der Gesellschafter. Dieser Grundsatz gilt jedoch seit Einführung des KöMoG2) nicht mehr uneingeschränkt. Nach dem neuen § 1a KStG können Personengesellschaften auf Antrag für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden.3) Die nachfolgenden Ausführungen zur Kapitalgesellschaftsbesteuerung gelten daher für eine nach § 1a KStG optierte Personengesellschaft entsprechend. Zur besseren Lesbarkeit beschränken sich die nachfolgenden Erläuterungen jedoch auf die Verwendung der Begriffe "Kapitalgesellschaft" und "Personengesellschaft", ohne jeweils explizit auf die Möglichkeit von optierten Personengesellschaften hinzuweisen.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|