Autor: Ott |
Voraussetzung für den Erhalt der Steuervergünstigungen nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG ist zunächst, dass überhaupt eine Betriebsveräußerung oder zumindest eine Betriebsaufgabe nach § 16 EStG vorliegt. Bei der Betriebsveräußerung muss der Betrieb nach R 16 Abs.
Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen in einem einheitlichen Vorgang veräußert werden, eine langfristige Nutzungsüberlassung an den Erwerber reicht für die Annahme einer Betriebsveräußerung i.S.d. §§ 16 und 34 EStG nicht aus. Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage bestimmt sich nach der sogenannten und schließt damit Wirtschaftsgüter ein, in denen stille Reserven ruhen. Verbindlichkeiten, die der Erwerber nicht übernimmt, bleiben Betriebsvermögen, sofern diese nicht aus dem Veräußerungspreis oder durch Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter hätten abgedeckt werden können. Weitere Voraussetzung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung in H 16 Abs. 1 EStH 2018, dass der Veräußerer die mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene Tätigkeit aufgibt.
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