| Autor: Ott |
Nach Auffassung der Finanzverwaltung1) sowie nach h.M.2) war § 18 Abs. 3 UmwStG in der Vergangenheit bis zur Neufassung von Satz 3 durch das
Dazu war wie folgt vorzugehen:
In einem ersten Schritt wurden die Anteile an der umzuwandelnden GmbH nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG (Anteile im Betriebsvermögen) oder durch Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) EStG (Anteile im Privatvermögen) in das Gesamthandsvermögen einer GmbH & Co. KG übertragen. |
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