Autor: Ott |
Nach Auffassung der Finanzverwaltung1) sowie nach h.M.2) ist § 18 Abs. 3 UmwStG nur auf die unmittelbare Veräußerung eines Mitunternehmeranteils der im Zuge der Umwandlung entstandenen Personengesellschaft anzuwenden. Somit kann durch die Nutzung einer doppelstöckigen Struktur die Gewerbesteuerfalle des § 18 Abs. 3 UmwStG ausgeschlossen werden, weil dort eine dem § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG entsprechende Regelung fehlt.
Dazu ist wie folgt vorzugehen:
In einem ersten Schritt werden die Anteile an der umzuwandelnden GmbH nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG (Anteile im Betriebsvermögen) oder durch Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) EStG (Anteile im Privatvermögen) in das Gesamthandsvermögen einer GmbH & Co. KG übertragen. |
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