6.7 Doppelstockmodell zur Vermeidung des § 18 Abs. 3 UmwStG

Autor: Ott

6.43

Nach Auffassung der Finanzverwaltung1) sowie nach h.M.2) war § 18 Abs. 3 UmwStG in der Vergangenheit bis zur Neufassung von Satz 3 durch das JStG 20243) nur auf die unmittelbare Veräußerung eines Mitunternehmeranteils der im Zuge der Umwandlung entstandenen Personengesellschaft anzuwenden, nicht jedoch auf die nur mittelbare Veräußerung von Anteilen an der aus der Umwandlung hervorgegangenen Personengesellschaft. Somit konnte in der Vergangenheit durch die Nutzung einer doppel- oder mehrstöckigen Struktur die Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 3 UmwStG vermieden werden, weil dort eine dem § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG entsprechende Regelung fehlt.

6.44

Dazu war wie folgt vorzugehen:

In einem ersten Schritt wurden die Anteile an der umzuwandelnden GmbH nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG (Anteile im Betriebsvermögen) oder durch Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) EStG (Anteile im Privatvermögen) in das Gesamthandsvermögen einer GmbH & Co. KG übertragen.

Hinweis