Autoren: Fritsche/Weischedel |
Bei jedem Unternehmenskauf ist § 613a BGB von zentraler Bedeutung. Für jeden Berater besteht - nicht zuletzt wegen der eigenen Haftung - die Pflicht, Risiken zu erkennen, Folgen abzuschätzen und auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen. Zudem sollten die identifizierten Risiken in den Verträgen für den Unternehmenskauf durch entsprechende Regelungen abgesichert werden.
Nicht jeder Unternehmenskauf stellt einen Betriebsübergang gem. § 613a BGB dar. Man unterscheidet zwei Arten, den sogenannten Share Deal und den sogenannten Asset Deal.
![]() | Beim Share Deal wird eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung erworben. Da der Arbeitgeber - das Unternehmen - unverändert fortbesteht, liegt kein Betriebsübergang gem. § 613a BGB vor, mit der Folge, dass ein solcher Share Deal keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitnehmer hat. |
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