1. Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit (z. B. AG, GmbH, eingetragener Verein i. S. d. § 21 BGB, wirtschaftlicher Verein i. S. d. § 22 BGB) sind keine Personenvereinigungen i. S. d. § 14 a AO. 2. Die Aufzählung rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen in § 14 a Abs. 2 und 3 AO ist nicht abschließend.
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