AEAO zu § 31 AEAO
FNA: 610-1-3-1
Fassung vom: 31.01.2014
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 13. August 2025, BMF IV D 1 - S 0062/00119/001/001, vom 13.08.2025

AEAO zu § 31 AEAO - Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO zu § 31 - Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

1. Die Finanzbehörden sind nach § 31 Abs. 2 AO zur Offenbarung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, der Künstlersozialkasse und den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtet, soweit die Angaben für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen benötigt werden. Erfolgt die Mitteilung auf Anfrage, haben die Träger der Sozialversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Künstlersozialkasse dies in der Anfrage zu versichern. 2.