Nr. Gebührentatbestand Gebühr Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ Vorbemerkung 1: (1) Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter gilt als eine Zustellung. (2) Die Gebühr nach Nummer 100, 101 oder 102 wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 100 Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher 12,00 € 101 Zustellung als elektronisches Dokument (§ 8,00 € 102 Sonstige Zustellung 3,60 € 103 Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übermittelt wurde (§ je Seite Gebühr in Höhe der Dokumentenpauschale Eine angefangene Seite wird voll berechnet. Abschnitt 2 Vollstreckung 200 Amtshandlung nach § 19,20 € 205 Bewirkung einer Pfändung (§ 31,20 €
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