BFH - Urteil vom 20.04.2005
X R 2/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1894
BB 2005, 2067
BFH/NV 2005, 1917
BFHE 210, 29
BStBl II 2005, 694
DB 2005, 1937
DStRE 2005, 1049
GmbHR 2005, 1193
NZG 2005, 901
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 12 K 736/96 - 7.11.2001 (EFG 2002, 746),

Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, die intensive Geschäftsbeziehungen zur Betriebskapitalgesellschaft unterhält, als notwendiges Betriebsvermögen; betrieblich veranlasste Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Gesellschafter in seinem Betriebsvermögen hält

BFH, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen X R 2/03

DRsp Nr. 2005/12288

Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, die intensive Geschäftsbeziehungen zur Betriebskapitalgesellschaft unterhält, als notwendiges Betriebsvermögen; betrieblich veranlasste Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Gesellschafter in seinem Betriebsvermögen hält

»1. Die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, welche intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur Betriebskapitalgesellschaft unterhält, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens. 2. Gewährt der Besitzunternehmer dieser anderen Kapitalgesellschaft zu deren Stützung in der Krise (vgl. § 32a Abs. 1 GmbHG) ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen, so gehört der Anspruch auf Rückzahlung grundsätzlich ebenfalls zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens.