1Die Kommission berichtet dem Rat alle drei Jahre auf der Grundlage der in Anhang IV genannten statistischen Angaben, die jeder Mitgliedstaat ihr übermittelt, über die Anwendung dieser Richtlinie. 2Auf der Grundlage dieser Berichte schlägt die Kommission dem Rat gegebenenfalls die Änderungen der Richtlinie vor, die erforderlich sind, um die effektive Besteuerung von Zinserträgen sowie die Beseitigung unerwünschter Wettbewerbsverzerrungen besser zu gewährleisten.
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