(1) Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. (2) Als Gegenstand gelten Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und ähnliche Sachen. (3) Die Mitgliedstaaten können als körperlichen Gegenstand behandeln: a) bestimmte Rechte an Grundstücken; b) dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken geben; c) Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet. (4) Als Lieferungen im Sinne des Absatzes 1 gelten ferner: a) die Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand gegen Zahlung einer Entschädigung auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes; b) die Übergabe eines Gegenstands auf Grund eines Vertrages, der die Vermietung eines Gegenstands während eines bestimmten Zeitraums oder den Ratenverkauf eines Gegenstands vorsieht, mit der Klausel, daß das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird; c) die Übertragung eines Gegenstands auf Grund eines Vertrages über eine Einkaufs- oder Verkaufskommission. (5) Als Lieferung im Sinne des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten betrachten: a)
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