Artikel 6 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen, BGBl. I Nr. 212 vom 16.07.2026

Artikel 6 EGBGB Öffentliche Ordnung (ordre public)

Artikel 6 Öffentliche Ordnung (ordre public)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. 2Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.