FG Köln - Urteil vom 17.04.2019
5 K 3132/14
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 17;

Auslösung eines steuerbaren Vorgangs nach dem Grunderwerbsteuergesetz aufgrund eines Gesellschafterwechsels; Kein Anspruch auf abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen

FG Köln, Urteil vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 5 K 3132/14

DRsp Nr. 2020/2839

Auslösung eines steuerbaren Vorgangs nach dem Grunderwerbsteuergesetz aufgrund eines Gesellschafterwechsels; Kein Anspruch auf abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 17;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ihre Geschäfte (Produktion von Kunststofferzeugnissen sowie Maschinen und Anlagen für die Herstellung von Kunststoff) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG), deren Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist. Zum Gesamthandsvermögen der Klägerin gehört umfangreicher inländischer Grundbesitz.

Streitig ist, ob die Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft (KapGes) auf die Klägerin einen nach § 1 Abs. 2 a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbaren Vorgang auslöst und der Beklagte in dieser Folge zu Recht gemäß § 17 GrEStG einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer auf den ....12.2008 (Tag der Eintragung in das Handelsregister) erlassen hat.