Autor: Probst |
Die Veräußerung eines Personengesellschaftsanteils entspricht steuerlich der anteiligen Veräußerung der Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft und ist unabhängig von der Rechtsform des Gesellschafters auf dessen Ebene grundsätzlich vollumfänglich steuerpflichtig. Handelt es sich bei der Gesellschafterin um eine natürliche Person, können der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG und die ermäßigte Besteuerung des § 34 EStG zur Anwendung gelangen. Soweit der Gewinn aus der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligte Gesellschafterin entfällt, ist dieser Gewinn nach §
Wird eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung veräußert, richten sich die steuerlichen Folgen wiederum nach der Qualität des Anteilseigners. Ist die Anteilseignerin ebenfalls eine Kapitalgesellschaft, ist die Veräußerung nach § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG effektiv zu 95 % steuerfrei. Die Mindestbeteiligungshöhe des § 8b Abs. 4 KStG gilt lediglich für Gewinnausschüttungen und ist daher im Rahmen der Veräußerung nicht zu beachten.
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