Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 04.01.2024
S 7107.2.1-137/7 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 04.01.2024 (S 7107.2.1-137/7 St33) - DRsp Nr. 2024/80011

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 04.01.2024 - Aktenzeichen S 7107.2.1-137/7 St33

DRsp Nr. 2024/80011

Umsatzsteuerrechtliche Problemstellungen beim Bayerischen Mobilfunk-Förderprogramm

1. Zielsetzung des Förderprogramms

Ziel des Bayerischen Mobilfunk-Förderprogramms ist es, Mobilfunklücken in Regionen zu schließen, in denen der Markt keine Versorgung hervorbringt. In diesen Gebieten soll die erstmalige Bereitstellung von mobilem Breitband nach aktuellem technischem Standard (mind. LTE) durch staatlich bezuschusste passive Infrastruktur unterstützt werden. Das bayerische Mobilfunkförderprogramm schließt Funklöcher dort, wo der Ausbau durch die Netzbetreiber weiterhin unterbleiben würde. Das Förderprogramm ist ein Angebot an die Kommunen, selbst und schnell die Versorgung „zu Hause“ zu verbessern.

2. Umsatzsteuerliche Problemstellung

Bei der Umsetzung des Mobilfunk-Förderprogramms sind regelmäßig mehrere Rechtsträger beteiligt. In der Regel sind dies:

  • Der Freistaat Bayern als Zuschussgeber

  • Eine Kommune als Zuschussempfänger und umsetzende Einrichtung

  • Eine Baufirma (ggf. als Konzessionär) zur Errichtung des Mobilfunkmasts

  • Die Netzbetreiber

  • Ggf. ein Grundstücksverpächter

Im Folgenden werden die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen des Mietmodells dargestellt.

3. Mietmodell