Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 11.03.2024
S 0338.1.1-5/24 St43St 43

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 11.03.2024 (S 0338.1.1-5/24 St43St 43) - DRsp Nr. 2024/80095

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 11.03.2024 - Aktenzeichen S 0338.1.1-5/24 St43St 43

DRsp Nr. 2024/80095

Vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

1. Allgemeines

Das Verfahren zur Anbringung von Vorläufigkeitsvermerken ist im BMFSchreiben vom 15.01.2018 geregelt. Von der Möglichkeit eine Steuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig festzusetzen, ist nur Gebrauch zu machen, soweit hierzu eine Anweisung durch BMF-Schreiben oder gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden oder eine Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vorliegt (vgl. AEAO zu § 165, Nr. 6 und Verfügung S 0338.1.1-31/16 St 34 vom 14.02.2014 zur Vorläufigkeit bei Erbschaft- und Schenkungssteuerfestsetzungen). Zu welchen Punkten Steuerfestsetzungen nach den Vorgaben des BMF vorläufig vorgenommen werden, ergibt sich aus der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15.01.2018, die fortlaufend durch den BMF aktualisiert wird. Die aktuelle Liste kann jeweils im AIS unter der aktuellsten Neufassung des sog. Vorläufigkeitskatalogs eingesehen werden.

2. Von Vorläufigkeitsvermerken nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO umfasste Musterverfahren