Das Verfahren zur Anbringung von Vorläufigkeitsvermerken ist im BMFSchreiben vom 15.01.2018 geregelt. Von der Möglichkeit eine Steuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig festzusetzen, ist nur Gebrauch zu machen, soweit hierzu eine Anweisung durch BMF-Schreiben oder gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden oder eine Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vorliegt (vgl. AEAO zu § 165, Nr. 6 und Verfügung
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