Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.01.2024
S 0353.1.1-8 St 43

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.01.2024 (S 0353.1.1-8 St 43) - DRsp Nr. 2024/80021

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 18.01.2024 - Aktenzeichen S 0353.1.1-8 St 43

DRsp Nr. 2024/80021

Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO)

1. Anwendungsbereich

Die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist eine Änderungsvorschrift, die es ermöglicht, Ereignisse, die bei Erlass des Bescheides noch nicht vorgelegen haben, nachträglich steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie in die Vergangenheit zurückwirken. Ein zunächst fehlerfreier Bescheid wird durch Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses rechtswidrig und muss daher korrigiert werden.

Spezielle Änderungsvorschriften in den Einzelsteuergesetzen gehen der Vorschrift des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vor (z. B Verlustrücktrag § 10d Abs. 1 S. 3 EStG oder die Änderung der Bemessungsgrundlage § 17 UStG; Bedingung und Befristung §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 2, 8 BewG).

2. Steuerliche Rückwirkung des Ereignisses

Ob einem Ereignis steuerliche Rückwirkung für die Vergangenheit zuzumessen ist, bestimmt sich nicht nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, sondern kann nur den materiellen Steuergesetzen entnommen werden (BFH-Urteile vom 26.7.1984,BStBl II 1984 S. 786 und vom 12.7.1989, BStBl II 1989 S. 957).