Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.04.2019 –
Die Kosten des gesamten Verfahrens —mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen— hat der Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist die Zurechnung eines Gewinns, der aus einer die Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verletzenden Betriebsveräußerung der Beigeladenen resultiert.
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