BFH vom 18.07.1979
I R 199/75
Normen:
AO § 215, Abs. 2 ; EStG (1969) § 4 Abs. 1, § 5, § 15 Nr. 2 ; KohleG § 32;
Fundstellen:
BFHE 128, 516
BStBl II 1979, 750

BFH - 18.07.1979 (I R 199/75) - DRsp Nr. 1997/14286

BFH, vom 18.07.1979 - Aktenzeichen I R 199/75

DRsp Nr. 1997/14286

»1. Die Investitionsprämie nach § 32 KohleG (Kohleprämie) kann auch von einem Investor beansprucht werden, der das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut einem Unternehmen, an welchem er als Mitunternehmer beteiligt ist, zur entgeltlichen Nutzung überläßt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die Mitunternehmerschaft zu entscheiden. 2. Gehört das einer Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut (1.) zu dem gewerblichen Betriebsvermögen eines Mitunternehmers, so ist es gleichwohl als dessen Sonderbetriebsvermögen in die Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft einzubeziehen (§ 15 Nr. 2 EStG). Es ist für die Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung auch dann nicht dem Betrieb des Mitunternehmers zuzurechnen, wenn dieser eine Kapitalgesellschaft ist. 3. Die Kohleprämie kann grundsätzlich nicht für Baugeräte beansprucht werden, die in Betriebstätten außerhalb der Steinkohlenbergbaugebiete eingesetzt sind, es sei denn, daß es sich dort nur um eine kurzfristige Verwendung handelt.«

Normenkette:

AO § 215, Abs. 2 ; EStG (1969) § 4 Abs. 1, § 5, § 15 Nr. 2 ; KohleG § 32;