BFH vom 22.04.1971
V R 86/67
Fundstellen:
BFHE 102, 419
BStBl II 1971, 657

BFH - 22.04.1971 (V R 86/67) - DRsp Nr. 1997/10619

BFH, vom 22.04.1971 - Aktenzeichen V R 86/67

DRsp Nr. 1997/10619

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung im Urteil V 290/61 U vom 23.07.1964 (BFH 80, 172, BStBl III 1964, 536) fest. Wenn ein Unternehmer Aktiven und Passiven in eine Kapitalgesellschaft einbringt, besteht das Entgelt in den ihm gewährten Gesellschaftsanteilen und in der Übernahme der Schulden. Mangels anderer Aufteilungsmaßstäbe ist das Entgelt nach dem Verhältnis der gemäß § 4 Nr. 9 UStG 1951 umsatzsteuerfreien zu den umsatzsteuerpflichtigen übrigen Leistungen aufzuteilen.«

I. Die KLägerin und Revisionsklägerin (AG) übernahm auf Grund des Verschmelzungsvertrags vom Juli 1958 das Vermögen der T-GmbH (GmbH) mit allen Rechten und Pflichten - unter Ausschluß der Liquidation zu den Buchwerten der von der GmbH erstellten Handelsbilanz per 30. April 1958. Sie gewährte den Gesellschaftern der durch Verschmelzung aufgenommenen GmbH aus einer Kapitalerhöhung stammende junge Aktien von 144.100 DM, glich nicht umstellbare Spitzenbeträge durch Zahlung von 5.900 DM aus und verpflichtete sich, die Schulden der GmbH lt. Bilanz zum 30. April 1958 in Höhe von 386.467 DM zu tilgen.