I. Die KLägerin und Revisionsklägerin (AG) übernahm auf Grund des Verschmelzungsvertrags vom Juli 1958 das Vermögen der T-GmbH (GmbH) mit allen Rechten und Pflichten - unter Ausschluß der Liquidation zu den Buchwerten der von der GmbH erstellten Handelsbilanz per 30. April 1958. Sie gewährte den Gesellschaftern der durch Verschmelzung aufgenommenen GmbH aus einer Kapitalerhöhung stammende junge Aktien von 144.100 DM, glich nicht umstellbare Spitzenbeträge durch Zahlung von 5.900 DM aus und verpflichtete sich, die Schulden der GmbH lt. Bilanz zum 30. April 1958 in Höhe von 386.467 DM zu tilgen.
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