I. Der Kläger und seine zum Verfahren beigeladene Mutter betrieben als Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR- (vgl. Vertrag vom 18. Januar 1952) vom Januar 1952 bis zum 31. März 1971 einen Gartenbaubetrieb. An den Gewinnen aus Land- und Forstwirtschaft waren der Kläger und seine Mutter je zur Hälfte beteiligt. Diesem Gartenbaubetrieb dienten am Stichtag 1. Juli 1970 folgende Parzellen:
1. Flurstück 22 mit 724 qm zu 2/3;
2. Flurstück 23/1 mit 6.528 qm;
3. Flurstück 16/9 mit 199 qm;
4. Flurstück 25/5 mit 1.157 qm.
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