I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Am Gesellschaftsvermögen und am Gewinn der Klägerin war die V-GmbH als Kommanditistin zu 70 v.H. beteiligt. Die V-GmbH verkaufte diese Beteiligung zum 1. Januar 1995 an die T-GmbH & Co. KG (T-KG), an deren Gesellschaftsvermögen und Gewinn sie --ebenfalls als Kommanditistin-- zu 50 v.H. beteiligt war.
Den Veräußerungsgewinn behandelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) im Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 1995 zur Hälfte als laufenden Gewinn.
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