AO (1977) § 179 Abs. 1, 2 S. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 § 57 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1716
BFH/NV 2004, 1325
BFHE 206, 168
BStBl II 2004, 929
DB 2004, 1707
DStR 2004, 1333
NJW 2004, 2774
NZM 2004, 662
ZIP 2004, 1728
ZfIR 2004, 693
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 14.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen IV 999/00
BFH - Urteil vom 18.05.2004 (IX R 49/02) - DRsp Nr. 2004/12335
BFH, Urteil vom 18.05.2004 - Aktenzeichen IX R 49/02
DRsp Nr. 2004/12335
»1. Eine als Vermieterin auftretende Bruchteilsgemeinschaft ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (Änderung der Rechtsprechung).2. Erzielen Miteigentümer eines Wohnhauses aus der gemeinsamen Vermietung einer Wohnung gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind diese unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Miteigentümer die übrigen Räumlichkeiten des Hauses jeweils selbst nutzen, den Miteigentümern grundsätzlich entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zuzurechnen und einheitlich und gesondert festzustellen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 26. Januar 1999 IX R 17/95, BFHE 188, 53, BStBl II 1999, 360).3. Wird eine Wohnung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses an einen Miteigentümer vermietet und nutzt dieser das gemeinschaftliche Wohnhaus insgesamt über seinen Miteigentumsanteil hinaus, so erzielt der andere Miteigentümer anteilig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.«
Normenkette:
AO (1977) § 179 Abs. 1, 2 S. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 § 57 Nr. 1 ;
Gründe:
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