Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 1967 das "Haus X" nebst Zubehör in A und vermietete die voll eingerichteten Wohnungen (33 Appartements mit Heizung, WC, Kühlschrank und Küchenbar) an Feriengäste. Im Jahre 1969 kaufte er außerdem das Nachbargrundstück mit dem Hotel "Y", das er fortan als Hotel Garni betrieb.
Während der Kläger die auf Selbstversorgung durch die Gäste eingerichteten Ferienwohnungen im "Haus X" in der Regel längerfristig vermietete, wobei die Mieter im allgemeinen im voraus Anzahlungen auf den Mietpreis zu entrichten hatten, betrieb er das Haus "Y", indem er die üblichen Hotelleistungen mit einer auf das Frühstück beschränkten Restauration anbot.
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