Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) schlossen sich im Jahre 1988 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Tierarztpraxis mit ambulanter und stationärer Versorgung. Im Gesellschaftsvertrag verpflichtete sich jeder Gesellschafter, eine Bareinlage in Höhe von 55.000 DM zu erbringen.
Ausweislich einer Rechnung vom 3. Januar 1988 verkaufte der Gesellschafter Dr. A. den "Firmenwert" seiner bisherigen Einzelpraxis an die GbR zum Preis von 60.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die Streitjahre (1988 bis 1990) machte die GbR im Rahmen ihrer Gewinnermittlungen (Einnahmeüberschußrechnung) Abschreibungen auf den Praxiswert in Höhe von je 20.000 DM als Betriebsausgaben geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) folgte dem zunächst.
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