AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 7a Abs. 7 ; FördG § 1 Abs. 1 S. 2 § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2059
BFH/NV 2004, 1473
BFHE 206, 444
BStBl II 2005, 33
DB 2004, 2027
DStR 2004, 1600
VIZ 2004, 546
ZfIR 2005, 161
Vorinstanzen:
FG Berlin - 5 K 5449/00 - 12.11.2002 (EFG 2003, 779),
BFH - Urteil vom 27.07.2004 (IX R 20/03) - DRsp Nr. 2004/14066
BFH, Urteil vom 27.07.2004 - Aktenzeichen IX R 20/03
DRsp Nr. 2004/14066
»Wird bei Gründung eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft vereinbart, die Einkünfte für die ersten beiden Geschäftsjahre bis zur Schließung des Fonds auf sämtliche in diesem Zeitraum eintretenden Kommanditisten in der gleichen Weise zu verteilen (gleiche Verlustquote für alle Gesellschafter), so können die erst im zweiten Geschäftsjahr der KG beigetretenen Kommanditisten für dieses Jahr einen gegenüber den bisherigen Gesellschaftern und im Verhältnis zu ihrem Gesellschaftsanteil höheren Anteil an den negativen Einkünften der KG beanspruchen; dies gilt auch, soweit diese auf der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem FördG beruhen (gegen BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1516, Tz. 6).«
Normenkette:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 7a Abs. 7 ; FördG § 1 Abs. 1 S. 2 § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Gründe:
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