Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 2010 -
Die Urteile sind über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus entsprechend den nachfolgenden Regelungen anzuwenden. Die BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2008 (BStBl 2008 I S. 961) und vom 12. März 2009 (BStBl 2009 I S. 500) werden aufgehoben.
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