BMF - Schreiben vom 04.04.2022
IV C 2 - S 2836/21/10001 :001

BMF - Schreiben vom 04.04.2022 (IV C 2 - S 2836/21/10001 :001) - DRsp Nr. 2022/80226

BMF, Schreiben vom 04.04.2022 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2836/21/10001 :001

DRsp Nr. 2022/80226

§ 27 Abs. 2 KStG gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos;; Anpassung des BMF-Schreibens vom 28. Januar 2019,BStBl 2019 I S. 97 an die Grundsätze des BFH-Urteils vom 30. September 2020,BStBl 2022 II S. ...Fundstelle wird von Redaktion BStBl ergänzt.

Der BFH hat im Urteil vom 30. September 2020, BStBl 2022 II S. ..., zu Fragen der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit entschieden. Nach den Urteilsgrundsätzen ist das steuerliche Einlagekonto eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit unabhängig davon festzustellen, welche Gewinnermittlungsart beim BgA vorliegt oder, ob die jeweiligen Betragsgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG überschritten sind. Für diese BgA ist für jeden Veranlagungszeitraum ein steuerliches Einlagekonto festzustellen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019,BStBl 2019 I S. 97, auf Grundlage dieses BFH-Urteils wie folgt anzupassen:

Rdnr. 38 wird wie folgt gefasst: