BMF - Schreiben vom 05.01.2024
IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :008

BMF - Schreiben vom 05.01.2024 (IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :008) - DRsp Nr. 2024/80012

BMF, Schreiben vom 05.01.2024 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :008

DRsp Nr. 2024/80012

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG; Basiszins zum 2. Januar 2024; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Januar 2023, BStBl I S. 178

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2024 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres - also am 2. Januar 2025 - zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2024 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2024 zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.