BMF - Schreiben vom 05.03.2024
III C 3 - S 7327/22/10001 :001

BMF - Schreiben vom 05.03.2024 (III C 3 - S 7327/22/10001 :001) - DRsp Nr. 2024/80084

BMF, Schreiben vom 05.03.2024 - Aktenzeichen III C 3 - S 7327/22/10001 :001

DRsp Nr. 2024/80084

Umsatzsteuer; Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind; Neubekanntgabe der Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die Ihren Wohnsitz, Sitz oder Ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die „Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen“ mit Stand 1. Januar 2024 herausgegeben (Anlage).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die Ihren Wohnsitz, Sitz oder Ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen

Nur für den Dienstgebrauch

- Stand: 1. Januar 2024 -

Staat Zuständiges Finanzamt
Belgien Finanzamt Trier Hubert-Neuerburgstr. 1 54290 Trier