Der BFH hat mit Urteil vom 26. September 2007 - I R 58/06 - ( BStBl 2009 II S. 294) entschieden, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Anlagevermögen gehalten werden, vorliegt, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Zur Anwendung der Grundsätze dieses Urteils hat BMF mit Schreiben vom 26. März 2009 - IV C 6 - S 2171-b/0, DOK 2009/0195335 - ( BStBl 2009 I S. 514), Stellung genommen. Danach sind die Grundsätze des Urteils, das nur die Bewertung von börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Anlagevermögen gehalten werden, betrifft, prinzipiell über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.