Die Beiträge einer in Deutschland steuerpflichtigen Person zu einer gesetzlichen Sozialversicherung können grundsätzlich als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Zu diesen Beiträgen zählen die Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG (u. a. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) und die Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummern 3 und 3a EStG (Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung = Nr. 3/u. a. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung = Nr. 3a). Für beschränkt Steuerpflichtige gilt dies jedoch nur, wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die Einkünfte i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 4 EStG beziehen und soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der diese Einkünfte bezogen werden. Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG sind bei beschränkt Steuerpflichtigen generell nicht zu berücksichtigen.
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