Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach §
ab 1. August 2011 1.617 Euro.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach §
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
ab 1. August 2011 1.283 Euro;
für Ledige bei Beendigung des Umzugs
ab 1. August 2011 641 Euro.
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