BMF - Schreiben vom 05.09.2016
IV C 1 - S 2252/15/10028: 001

BMF - Schreiben vom 05.09.2016 (IV C 1 - S 2252/15/10028: 001) - DRsp Nr. 2016/80633

BMF, Schreiben vom 05.09.2016 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2252/15/10028: 001

DRsp Nr. 2016/80633

Kapitalmaßnahmen von China Petroleum & Chemical Corporation und Sinopec Shanghai Petrochemical Company Limited (China) im Juni 2013 sowie Air Liquide S.A. (Frankreich) im Mai 2014 - im Verhältnis 1: 10 -

Bei den vorgenannten Kapitalmaßnahmen buchten die depotführenden Kreditinstitute für die „jungen” Aktien die Anschaffungskosten in Höhe des Börsenkurses am ersten Handelstag ein. Außerdem wurde in gleicher Höhe ein steuerpflichtiger Kapitalertrag abgerechnet.

Nach den Feststellungen der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vorgenommenen Prüfungen liegen für alle genannten Kapitalmaßnahmen die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG vor.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Abwicklung der vorgenannten Kapitalmaßnahmen Folgendes: