BMF - Schreiben vom 05.09.2016
IV C 1 - S 2401/08/10001: 015

BMF - Schreiben vom 05.09.2016 (IV C 1 - S 2401/08/10001: 015) - DRsp Nr. 2016/80634

BMF, Schreiben vom 05.09.2016 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2401/08/10001: 015

DRsp Nr. 2016/80634

Gesetzliche Veräußerungsfiktion von Investmentanteilen nach § 8 Absatz 8 Satz 1 InvStG; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 3. Dezember 2014 ( BStBl 2014 I S. 1586)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2014 ( BStBl 2014 I S. 1586) wie folgt geändert:

Rz. 57 wird wie folgt geändert:

„VI. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung

Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen, ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012 ( BStBl 2013 I S. 36).

Wurden bereits Steuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2014 nach den bisherigen Mustern ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit. Für Einzelsteuerbescheinigungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Schreibens erst für Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen.

Die in den Mustern I und III abgedruckten Tabellen, die zum einen den Tatbestand der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 8 Absatz 8 InvStG bei Wegfall der Voraussetzungen für einen Investmentfonds sowie zum anderen die Veräußerung eines Anteils an einer Investitionsgesellschaft bei Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds gemäß § 20 betreffen, sind erstmals für Kapitalerträge auszuweisen, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen.