Die Meldung von Sachverhalten, bei denen der Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, gehört zu den Hauptpflichten des Geldwäschegesetzes. Verstöße gegen diese Meldepflicht sind nach § 17 Abs. 1 Nr. 14 GwG bußgeldbewehrt und können im Einzelfall auch als Beteiligung des Verpflichteten am Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) strafbar sein.
Die Verdachtsmeldepflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG wurde durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22. Dezember 2011 neu geregelt, um die Verdachtsschwelle, die die Meldepflicht auslöst, gegenüber den Verpflichteten zu konkretisieren. Es wurde dabei klargestellt, dass die Meldepflicht im Kern an geringe Voraussetzungen geknüpft ist.
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