Sehr geehrte Damen und Herren,
zu den von Ihnen im Bezugsschreiben aufgeworfenen Fragen nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung (zur besseren Verständlichkeit hat das BMF den Text Ihrer Fragen wiedergegeben und um Antworten des BMF ergänzt):
Die Kreditwirtschaft geht davon aus, dass der Begriff „Aktien” eng und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zur Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien auszulegen ist. Demzufolge sind neben Aktien auch ADRs, GDRs und IDRs sowie Anteile an REIT-Aktiengesellschaften erfasst, nicht jedoch eigenkapital- oder rentenähnliche Genussrechte sowie Wandelanleihen und Gewinnobligationen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind auch Aktien der Investment-Aktiengesellschaften, für die die Regelungen des Investmentsteuergesetzes gelten.
Das BMF bittet um Bestätigung.
BMF: Das BMF stimmt Ihrer Auffassung zu.
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