Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2. Januar 2008 (BStBl 2008 I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. März 2011 (BStBl 2011 I S. 241) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Satz 1 der Nummer 5 der Regelung zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„Das Vermögen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 bestimmt sich nach § 121 BewG, aber abweichend von § 121 Nr. 4 BewG unabhängig von der Höhe der prozentualen Beteiligung an der inländischen Kapitalgesellschaft.”
Nummer 8.6 der Regelung zu § 30 wird wie folgt gefasst:
8.6
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