BMF - Schreiben vom 12.01.2024
IV D 1 - S 0284/20/10006 :003

BMF - Schreiben vom 12.01.2024 (IV D 1 - S 0284/20/10006 :003) - DRsp Nr. 2024/80013

BMF, Schreiben vom 12.01.2024 - Aktenzeichen IV D 1 - S 0284/20/10006 :003

DRsp Nr. 2024/80013

Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz im Inland; Rechtsfolgen des § 14b AO; BMF-Schreiben vom 30. Dezember 2020 -IV A 3 -S 0284/20/10006 :003

Mit Artikel 23 Nummer 3 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2023, BGBl 2023 I Nr. 411 , wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2024 folgender § 14b AO eingeführt:

„§ 14b - Körperschaften mit Sitz im Ausland

(1) Ist eine Körperschaft mit Sitz (§ 11) im Ausland und Ort der Geschäftsleitung (§ 10) im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Dies gilt auch dann, wenn sie nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist.

(2) Auf Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Vollstreckung in das Vermögen einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 genügt ein an sie gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt.